Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Coats GmbH
- Stand Februar 2011 –


§ 1 Allgemeines

1. Ein Vertrag kommt mit uns nur auf der Grundlage dieser Coats-Bedingungen zustande. Anderslautende Einkaufsbedingungen seitens des Käufers werden nicht anerkannt. Dies gilt selbst dann, wenn wir die Lieferung ohne gesonderten Vorbehalt ausführen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Wir senden dem Käufer auf Anforderung unsere Bedingungen in der jeweils gültigen Fassung zu. Die vorliegende Version beansprucht Gültigkeit für alle ab dem 01.01.2010 abgeschlossenen Geschäfte. 

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. 

3. Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertrage ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Auftragsbestätigung davon abweichend den Ort des Auslieferungslagers als Erfüllungsort zu bestimmen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg i. Br. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die deutsche Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich.  

 

§ 2 Vertragsinhalt

1. Änderungen in Form, Farbe, Gewicht, Qualität oder Ausführung sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind. Jedoch sind wir nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Im Übrigen gelten die mit dem Angebot überlassenen Materialien wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Proben als unverbindliche Anschauungsstücke, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; dies gilt auch für Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben.

2. Produktionsbedingte, handelsübliche Abweichungen von der Bestellmenge sind nicht immer zu vermeiden. Geringfügige, im Verhältnis zur Liefermenge nicht ins Gewicht fallende Mehr- oder Minderlieferungen entbinden den Käufer nicht von seiner Abnahmeverpflichtung und werden in der Rechnung berücksichtigt. 

3. Auftragsannullierungen sind nur mit unserem Einverständnis möglich. In diesem Fall steht uns ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Kaufpreissumme, mindestens jedoch € 20,00 zu. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bereits ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes bei uns, über die der Käufer unverzüglich informiert wird, auf den Käufer über. Wünscht der Käufer die Versendung des Liefergegenstandes, so geht die Gefahr mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, auf den Käufer über, auch wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben. Bei Teillieferungen gilt diese Regel entsprechend. Bei Exportgeschäften liefern wir vorbehaltlich anderer Vereinbarung auf Grundlage der Incoterms 2000 ab Werk (EXW).  

2. Die Gefahr geht ebenfalls auf den Käufer über, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Wir sind zu Teillieferungen gegen anteilige Rechnungsstellung berechtigt, soweit die Teillieferung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar ist. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz und Rücktrittsrecht wegen der nicht erbrachten Teillieferung, bleiben dem Käufer vorbehalten, auch soweit sie sich auf den Vertrag insgesamt beziehen.    

3. Liefertermine sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Tag maßgebend, an dem die Ware das Auslieferungslager verlässt.   

4. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem ver-einbarten Liefertermin oder, wenn kein Liefertermin vereinbart ist, um mehr als 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch 5% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.  

5. Nicht rechtzeitige Abnahme infolge Verschuldens des Käufers berechtigt uns - nach Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen - wahlweise unsere Forderung fällig zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Im letztgenannten Fall sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Kaufpreissumme geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

 

§ 4 Lieferverzögerungen 

1. Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung, Ausfall der Energiezufuhr, Zerstörungen unseres Betriebes oder wichtiger Betriebsteile und sonstige Betriebsstörungen sowie andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die uns die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, berechtigen uns, die Lieferung während der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei Zulieferern eintreten. Wenn dem Käufer unverzüglich Mitteilung gemacht wird, dass die Lieferung aus den vorgenannten Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen kann, sind der Rücktritt und die Forderung von Schadensersatz durch den Käufer ausgeschlossen. Dauern diese Umstände mehr als drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 

2. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Haben wir zur Erfüllung des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. 

3. Falls wir in Lieferverzug geraten, kann der Käufer Schadenersatzansprüche sowie Rück-trittsforderungen nur geltend machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat     und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

Die Nachfrist muss 4 Wochen betragen. Bei Exportgeschäften hat sie mindestens 6 Wochen zu betragen.   

4. Im Falle grob oder leicht fahrlässig herbeigeführten Verzugs haften wir auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, wobei unsere Haftung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % des Preises der Lieferung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Preises der Lieferung begrenzt ist.

 

§ 5 Gewährleistung und Haftung 

1. Zum Erhalt von Gewährleistungsrechten ist der Käufer verpflichtet, seine aus § 377 HGB folgenden Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Empfang des Lieferge-genstandes, schriftlich unter Beifügung einer Lieferschein- oder Rechnungskopie anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nicht erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Käufer benannte Dritte. 

2. Für Mängel in der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verar-beitung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und –zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Abweichung des Garnausfalls vorbehalten. Garne können durch den Lagerungszeitraum ihre technischen Eigenschaften verändern (Alterung). Durch Alterung bedingte technische oder chemische Veränderungen sind deshalb kein Mangel. 

3. Bei Sachmängeln erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Lieferung mangelfreier Ersatzware, letztere innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Rückerhalt der Ware. Der Käufer hat die beanstandete Ware auf unsere Aufforderung hin unverzüglich an uns zurückzusenden. Rücksendungen werden nur frei angenommen. Bei berechtigten Beanstandungen erstatten wir die Transport-, Wege- und Materialkosten, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 1 Abs. 3) verbracht wurde. Für jede vom Käufer zu vertretende unberechtigte Rücksendung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Rechnungswertes (netto), mindestens jedoch € 20,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei laufender Geschäftsbeziehung kann nach unserer Wahl auch eine Gutschrift erfolgen. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich insbesondere diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 440 BGB vom Vertrag zurückzutreten, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz nach Maßgabe von Abs. 4 zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist frühestens nach einem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch gegeben. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Im Falle der Gutschriftserteilung ist der Käufer nicht gehindert, einen ihm darüber hinaus entstandenen Schaden geltend zu machen. 

4. Werden bei zurückgesendeten Waren Schäden festgestellt, so sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung in Höhe von mind. 30% geltend zu machen.  Dies gilt nicht, wenn diese Schäden die Ursache für einen berechtigten Rücktritt darstellen. Der Nachweis einer höheren oder niedrigeren Wertminderung bleibt beiden Parteien vorbehalten. 

5. Bei Schadenersatzansprüchen des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson-dere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haften wir in den Fällen des Vor-satzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt in Fällen der groben Fahrlässigkeit. 

6. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der EAN-Codierung bzw. UPC-Codierung sind gänzlich ausgeschlossen.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht in Fällen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

8. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Falle des Vorliegens eines Verbrauchs-güterkaufs bleiben unberührt.


§ 6 Preise, Versandpauschale, Mindermengenzuschlag und Zahlungsbedingungen 

1. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in Euro. Sie erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. 

2. Für den Fall, dass sich Coats verpflichtet hat, die Lieferung frei Rampe des Käufers zu übernehmen, berechnen wir eine auftragsabhängige Versandkostenpauschale, deren Höhe sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt. Darüber hinaus berechnen wir bei geringfügigen Mengen einen ebenfalls aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Mindermengenzuschlag. Sofern der Auftragswert sich auf mehrere Liefertermine verteilt, wird für jeden einzelnen Liefertermin die Versandkostenpauschale und ggf. der Mindermengenzuschlag fällig.

 

3. Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 10 Tagen mit 4 % Skonto, innerhalb 30 Tagen mit 2,25 % Skonto, innerhalb 60 Tagen rein netto, vorausgesetzt, die Ware ist im Auslieferungslager bereitgestellt und der Käufer wurde hierüber rechtzeitig informiert. Der Skontoabzug ist aus dem Rechnungsendbetrag (brutto) abzüglich evtl. Warengutschriften (brutto) zu errechnen. Sonstige Abzüge sind unzulässig. Der Skontoabzug sowie jegliche sonstigen Preisnachlässe beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige auf der Rechnung ausgewiesene Kosten. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht nach Ablauf von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung Zahlung leistet. Unbeschadet dessen kommt er durch Mahnung nach Fälligkeit oder nach Ablauf eines individuell vereinbarten Zahlungszieles in Verzug. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlungen durch Kundenwechsel anzunehmen. Eine solche Annahme ist im Einzelfall nur erfüllungshalber innerhalb 60 Tagen ab Rechnungsdatum bei einer Laufzeit des Wechsels von nicht mehr als drei Monaten sowie gegen Erstattung der Diskont- und Einziehungsspesen möglich. 

5. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung Vorkasse zu verlangen. 

6. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

 

§ 7 Verkaufseinrichtungen 

Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verkaufseinrichtungen bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen nur für unsere Artikel und gemäß unseren Vorgaben verwendet werden.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-beziehung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Übergang des Eigentums auf ihn weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Käufer hat uns sofort auf schnellstem Weg Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat uns der Käufer zu erstatten.  

2. Erbringt der Käufer eine fällige Leistung nicht, befindet er sich insbesondere im Zahlungsverzug, so sind wir, wenn wir dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, eine solche wird aus-drücklich erklärt. 

3. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs verarbeiten und mit anderen Gegenständen vermischen, vermengen oder verbinden, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung ist schon jetzt vereinbart, dass uns an der durch die Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen neuen Ware oder Warenmenge ein Miteigentumsanteil zusteht, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen an der Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung beteiligten Sachen entspricht. Der Käufer verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache bzw. die Gesamtmenge der vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen für uns. 

4. Der Käufer darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Eine Veräußerung ins Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware, so tritt er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. 

5. Wir können verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Käufer darf die uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt uns der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines Factoring verkauft, tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware an uns weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als zehn Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.  

6. Wird Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Käufer für die Veräußerung unserer Vorbehaltsware einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er uns schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für uns sorgfältig zu verwahren. Im übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.    Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.     

7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich; er ist nicht berechtigt, ein Lagerhalterpfandrecht zu begründen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser in angemessenem Umfang zu ver-sichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Dritte zustehen, an uns in Höhe des Fakturawertes der Ware ab.  

8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltes oder unserer dort bezeichneten sonstigen Rechte bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Käufer uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Läßt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Sicherungsgegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten andere geeignete Sicherheiten  zu verschaffen.

 

§ 9 Technische Unterlagen, Muster, Schutzrechte, Datenschutz 

1. Liefert der Käufer zur Durchführung des Vertrages Zeichnungen, Modelle oder Muster, sind eventuelle Verletzungen von Schutzrechten Dritter von ihm zu vertreten. 

2. Beruft sich ein Dritter auf ihm gehörende Schutzrechte und untersagt uns deren Benut-zung, so sind wir ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt, die entsprechenden Arbeiten einzustellen. Der Käufer wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der Käufer wird uns wegen etwaiger Ansprüche aus Urheberrechten, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern oder Patenten freistellen, es sei denn, wir haben die Schutzrechtsver-letzung selbst zu vertreten. 

3. Erfindungen und Muster, welche im Rahmen der Auftragserfüllung von Coats entwickelt werden, berechtigen mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung nur Coats zur Anmeldung eines entsprechenden Schutzrechtes. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer bei der Entwicklung mitgewirkt hat. 

4. Der Käufer ist berechtigt, Erfindungen und Muster im Sinne von Abs. 3 nach dem Zweck und Inhalt des mit uns geschlossenen Vertrages zeitlich und geographisch unbeschränkt zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist mit der vereinbarten Vergütung mit abgegolten. 

5. Eigentums- und Urheberrechte an von uns zur Verfügung gestellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Konstruktionsvorschlägen, Datenträgern, Software und ähnlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Diese dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. 

6. Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten des Käufers nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung bearbeitet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte über diesen Zweck hinaus erfolgt nicht. Mit der Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber gleichzeitig damit einverstanden, dass die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden.

 

§ 10 Vertraulichkeit 

1. Als „vertraulich“ gelten alle Informationen, die von uns oder mit uns verbundenen Unternehmen zusammen mit dem Angebot, während der Vertragsverhandlungen oder im Rah-men der Auftragsdurchführung mitgeteilt werden, die  - sich auf den Vertragsgegenstand oder auf uns oder mit uns verbundene Unternehmen beziehen und die - vor dem Erhalt weder öffentlich zugänglich waren noch beim Käufer oder mit ihm verbundenen Unternehmen ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung standen. 

2. Informationen gelten nicht mehr als Vertrauliche Informationen, wenn diese ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich geworden sind oder dem Käufer oder den mit ihm verbundenen Unternehmen von anderer Seite rechtmäßig ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt wurden. 

3. Der Käufer wird alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und sie weder offenbaren, verbreiten, Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen. Er wird den Zugang zu der Vertraulichen Information ausschließlich auf diejenigen seiner Geschäftsführer, Angestellten oder Berater beschränken, die sie für den Zweck dieser Vereinbarung kennen müssen, und diese zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten. 

4. Auf Aufforderung von uns und/oder wenn ein Angebot von uns nicht angenommen wird, werden der Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen alle in gegenständlicher Form mitgeteilten Vertraulichen Informationen und alle hiervon gemachten Kopien unverzüglich zurückgeben. Dateien sind so zu vernichten, dass sie nicht wiederherstellbar sind. 

5. Die Verpflichtungen des Käufers aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung enden für jede einzelne Vertrauliche Information zehn Jahre nach ihrer jeweiligen Offenbarung.

 

 § 11 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bedingungen vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Bedingungen normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten.